
Präambel
Diese Vereinbarung bildet die Grundlage für eine verbindliche und exklusive Zusammenarbeit zwischen Eumedica und dem/der Bewerber/in (nachfolgend „Kandidat/in“). Ziel ist es, den/die Kandidat/in mit größtmöglicher Sorgfalt, Integrität und Professionalität bei der beruflichen Neuorientierung zu begleiten.
Im Zentrum dieser Beziehung steht das gegenseitige Vertrauen – als tragendes Fundament für eine Zusammenarbeit, die nicht nur erfolgreich, sondern auch von gegenseitigem Respekt und Freude an der gemeinsamen Sache getragen ist. Eumedica versteht sich nicht als bloßer Vermittler, sondern als verlässlicher Partner an der Seite des/der Kandidat/in.
1. Inkrafttreten der Vereinbarung
Diese Vereinbarung tritt automatisch in Kraft, sobald zwischen dem/der Kandidat/in und Eumedica ein erstes persönliches oder telefonisches Gespräch stattgefunden hat und der/die Kandidat/in seine/ihre Bewerbungsunterlagen an Eumedica übermittelt hat.
Mit dieser stillschweigenden Zustimmung anerkennt der/die Kandidat/in die Bedingungen dieser Vereinbarung als bindend. Eine gesonderte schriftliche Unterzeichnung ist hierfür nicht erforderlich.
2. Grundsatz der Exklusivität
Eumedica arbeitet ausschließlich mit Kandidatinnen und Kandidaten zusammen, die sich für eine exklusive Zusammenarbeit entscheiden. Der/die Kandidat/in verpflichtet sich daher, während der Dauer der aktiven Vermittlung durch Eumedica keine weiteren Personalvermittlungen parallel mit vergleichbaren Tätigkeiten zu beauftragen.
Diese Regelung schützt den/die Kandidat/in: Der Schweizer Markt ist kompakt und hoch vernetzt. Mehrfachbewerbungen über unterschiedliche Vermittlungsstellen bergen die reale Gefahr von Überschneidungen, was wiederum die Wahrnehmung durch Kliniken oder Institutionen negativ beeinflussen kann. Eine doppelte Einsendung desselben Profils durch verschiedene Vermittler wird von potenziellen Arbeitgebern häufig als unprofessionell wahrgenommen – mit entsprechenden Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten.
3. Vertrauen und Verantwortung
Eine erfolgreiche Vermittlung beginnt mit gegenseitigem Vertrauen. Der/die Kandidat/in vertraut Eumedica seine persönlichen und beruflichen Informationen an – mit der berechtigten Erwartung, dass diese mit größter Sorgfalt behandelt und ausschließlich im Sinne des/der Kandidat/in verwendet werden.
Eumedica verpflichtet sich, nur nach vorheriger, ausdrücklicher Zustimmung des/der Kandidat/in Kontakt mit potenziellen Arbeitgebern aufzunehmen oder Unterlagen weiterzugeben. Es erfolgt keine Weiterleitung an Kliniken, Institutionen oder Dritte ohne das Einverständnis des/der Kandidat/in.
Nur auf dieser Basis – Offenheit, Zuverlässigkeit und Diskretion – kann ein Vermittlungsprozess entstehen, der beiden Seiten Freude bereitet und zu einer langfristig erfolgreichen Anstellung führt.
4. Leistungen von Eumedica
Eumedica bietet dem/der Kandidat/in eine umfassende, individuelle Begleitung im Bewerbungsprozess, insbesondere durch:
– Gezielte Vermittlung auf qualifizierte und passende Positionen
– Persönliche Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche und Hospitationen
– Unterstützung bei der Vertragsprüfung, Gehaltsverhandlung sowie bei Fragen zu Zusatzleistungen
– Organisation rund um Personalunterkünfte, Krankenkassenfragen, Aufenthaltsformalitäten und gegebenenfalls Umzug
5. Datenschutz und Diskretion
Alle im Rahmen der Zusammenarbeit ausgetauschten Informationen unterliegen der Vertraulichkeit. Eumedica verpflichtet sich zur Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Bestimmungen sowie zur diskreten und professionellen Handhabung sämtlicher übermittelter Unterlagen.
6. Dauer und Beendigung der Vereinbarung
Diese Vereinbarung gilt bis zur erfolgreichen Vermittlung oder bis zur schriftlichen Beendigung durch eine der Parteien. Eine Beendigung ist jederzeit möglich, sofern sich der/die Kandidat/in nicht mehr im aktiven Vermittlungsprozess befindet.
7. Schlussbestimmungen
Diese Vereinbarung begründet kein Arbeitsverhältnis und keine Verpflichtung zur Vermittlung. Änderungen bedürfen der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.