EU Facharzt Allgemeinmedizin vs. Praktischer Arzt / Praktische Ärztin
Die wichtigste schweizerische Rechtsgrundlage für die ärztliche Aus-, Weiter- und Fortbildung sind das Medizinalberufegesetz (MedBG) und die Medizinalberufeverordnung (MedBV). Darin werden auch die ärztliche Berufsausübung und das Medizinalberuferegister (MedReg) geregelt.
Praktischer Arzt und Allgemeinmediziner
Der in der Schweiz vergebene Titel “Praktischer Arzt / Praktische Ärztin” entspricht in Europa dem Titel des Allgemeinmediziners gemäss Artikel 28 und Anhang 5.1.4 der Richtlinie 2005/36/EG.
Der Titel «Facharzt für Allgemeinmedizin» wurde in der Schweiz im Jahr 2013 aufgehoben und durch den Titel “Facharzt für Allgemeine Innere Medizin” abgelöst. Dieser umfasst sowohl die Allgemeinmediziner (mit einer Weiterbildung, die den Schweizer Kriterien entspricht) als auch die Internisten.
Diese Änderung wurde unter anderem wegen der unterschiedlichen Ausbildung der Allgemeinmediziner in der EU und in der Schweiz vorgenommen.
Weiterbildungsdauer
Die Mindestdauer der Weiterbildung wurde in der EU per 1. Januar 2006 von 2 auf 3 Jahre erhöht (Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG).
Um als praktische/r Arzt/Ärztin arbeiten zu können (entspricht einem Titel in Allgemeinmedizin auf europäischer Ebene gemäss Anhang 5.1.4 “Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner” der Richtlinie 2005/36 EG, S. 89), muss man seit 2006 eine 3-jährige Weiterbildung absolviert haben.
Für europäische Ärztinnen und Ärzte, die ihre fachärztliche Ausbildung vor dem Stichtag des Ausbildungstitels ihres jeweiligen Landes gemäss Anhang 5.1.2 der Richtlinie 2005/36 EG begonnen haben (“Ausbildungsnachweise für den Facharzt”, S. 60), gibt es in Artikel 23 der Richtlinie 2005/36 EG eine Sonderregelung, wonach diese ein erworbenes Recht auf Anerkennung haben, sofern nachgewiesen wird, dass sie während der letzten 5 Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens 3 Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmässig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt haben.
Analog zu dieser Bestimmung müssen Ärzte, die in der Schweiz in einer Region mit Zulassungseinschränkung ambulant tätig sein möchten, 3 Jahre in einer anerkannten Schweizer Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Die ständerätliche Gesundheitskommission und der Nationalrat haben die Fortführung dieser Regelung, die auch von der FMH befürwortet wird, kürzlich bestätigt.
Aus- und Weiterbildung ausserhalb der EU
Mangels eines entsprechenden Staatsvertrags sind die ausserhalb der EU erworbenen Berufsqualifikationen grundsätzlich nicht direkt und nur unter klar definierten Bedingungen gegebenenfalls indirekt über einen Mitgliedstaat der EU anerkennbar. Ausländische Ärztinnen und Ärzte, die in der Schweiz einen eidgenössischen Facharzttitel erwerben möchten, müssen sich in jedem Fall über ein von der MEBEKO formell anerkanntes ausländisches Arztdiplom ausweisen oder gegebenenfalls das eidgenössische Staatsexamen absolvieren.